Der „Fleisch-Trugschluss": Warum das Direktanstellungsgebot für Lieferdienste juristisch scheitern wird

Einordnung von Prof. Dr. Felix Hartmann, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht der Freien Universität Berlin.

1. Einleitung: Der politische Sturm auf die Lieferdienste

Die politische Debatte um die Plattformökonomie steuert auf einen Frontalzusammenstoß zwischen regulatorischem Eifer und Verfassungsrecht zu. Getrieben durch einen Beschluss der Arbeitsministerkonferenz vom November 2025 forcierte das Bundesarbeitsministerium ein gesetzliches Verbot von Subunternehmer-Modellen bei Lieferdiensten. Das Ziel ist ein radikaler Systemwechsel: Ein Direktanstellungsgebot soll die Branche zur unmittelbaren Beschäftigung aller Kuriere zwingen. Doch die zentrale Prämisse dieser Politik – was in der Fleischindustrie rechtens war, müsse auch für die Pizza-Zustellung gelten – erweist sich bei genauerer juristischer Analyse als Trugschluss, der vor Gericht kaum Bestand haben wird.

2. Der „Fleisch-Trugschluss": Warum die Pizza-Zustellung anders bewertet werden muss

In der politischen Rhetorik dient das „Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft" (GSA Fleisch) oft als unhinterfragte Blaupause. In meinem Gutachten entlarve ich dies jedoch als juristische Fehlkalkulation. Das Bundesverfassungsgericht stützte seinen Beschluss zum GSA Fleisch im Januar 2026 auf extreme, branchenspezifische Missstände: ständige Feuchtigkeit, ohrenbetäubenden Lärm, den Umgang mit Gefahrstoffen und die Unterbringung in prekären Sammelunterkünften, die zu Pandemie-Hotspots wurden.

Ein entscheidender Unterschied liegt in der räumlichen Sphäre: Während die Fleischverarbeitung in abgeschotteten Betrieben hinter Zäunen stattfindet und staatliche Kontrollen dort oft an der Schutzsphäre des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung/Betriebsstätte) scheiterten, erbringen Kurierfahrer ihre Leistung im öffentlichen Raum. Die für die Fleischbranche typische Kontrollerschwernis existiert hier nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Direktanstellungsgebot des GSA Fleisch im Übrigen keineswegs insgesamt abgesegnet. Gegenstand des Beschlusses war nur das Verbot von Werkverträgen, nicht aber der Einsatz von Leiharbeitnehmern. Außerdem blieb die Perspektive der besonders intensiv betroffenen Personaldienstleister unberücksichtigt.

3. Die „Make or Buy"-Entscheidung: Ein Angriff auf die Berufsfreiheit

Ein Direktanstellungsgebot trifft nach meiner Analyse den Kern der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. In der verfassungsrechtlichen Dogmatik bewegen wir uns hier auf einer „ansteigenden Rampe" der Eingriffsintensität: Es geht nicht mehr nur um eine bloße Berufsausübungsregel, sondern um einen massiven Zugriff auf die unternehmerische Freiheit, Leistungen entweder selbst zu erbringen oder am Markt einzukaufen – die klassische Entscheidung über „Make or Buy".

In meinem Gutachten zeige ich eine kritische Beeinträchtigung auf drei Ebenen:

  • Plattformanbieter: Sie verlieren die personalwirtschaftliche Flexibilität und werden in ein starres Organisationskorsett gezwungen.
  • Subunternehmer: Für spezialisierte Logistikpartner, die keine eigenen Plattformen betreiben können, kommt das Gebot einem faktischen Berufsverbot gleich.
  • Personaldienstleister: Ihnen wird die Geschäftsgrundlage in einem kompletten Marktsegment ohne hinreichende Rechtfertigung vollständig entzogen.

4. Das Paradoxon: Warum ein Verbot die Abhängigkeit sogar erhöhen könnte

Die politische Intention, die „Abhängigkeit von digitalen Plattformen" zu verringern, verkehrt sich durch ein Verbot ins Gegenteil. Wenn kleine und mittelständische Subunternehmer vom Markt gedrängt werden, verlieren die Fahrer ihre Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Arbeitgebern. Sie werden in ein exklusives Monopol der großen Plattformen gezwungen. Anstatt die Verhandlungsposition der Kuriere zu stärken, zementiert das Direktanstellungsgebot die Macht der Algorithmen.

5. Kahlschlag in der Fläche: Das Ende der Lieferung im ländlichen Raum?

Ein flächendeckendes Verbot gefährdet nach meiner Einschätzung insbesondere die Versorgung jenseits der Metropolen. In Randgebieten ist der Betrieb eigener Lieferflotten für Plattformen oft unwirtschaftlich. Hier sichern spezialisierte Logistikpartner die Existenz, indem sie Aufträge verschiedener Kunden bündeln und so eine kritische Masse erreichen. Ein Direktanstellungsgebot würde dieses Synergie-Modell zerschlagen und zu einem „Kahlschlag in der Fläche" führen – mit verheerenden Folgen für die lokale Gastronomie, der ein wichtiger Absatzkanal wegbrechen würde.

6. Die Mauer aus Brüssel: Warum das EU-Recht „Nein" sagt

Auf europäischer Ebene stößt das deutsche Vorhaben nach meiner Analyse gegen eine massive Mauer aus Unionsrecht. Ein Totalverbot kollidiert frontal mit der Leiharbeitsrichtlinie (Art. 4 Abs. 1), die Leiharbeit grundsätzlich als Instrument für Flexibilität und Beschäftigung positiv bewertet. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass rein administrative Erwägungen wie eine erleichterte staatliche Kontrolle keinen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) rechtfertigen.

Brisant erscheint mir das unionsrechtliche Kartellrecht (Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV). Ein staatlich erzwungenes Direktanstellungsgebot könnte als rechtswidrige Marktaufteilung gewertet werden, die kleine Akteure ausschließt und ein künstliches Oligopol der Großen schafft. Dies verstößt gegen das Prinzip der „loyalen Zusammenarbeit", da der Mitgliedstaat hier eine Marktkonzentration erzwingt, die dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs widerspricht.

7. Es geht auch anders: Was sind die Alternativen zum Totalverbot?

Anstatt mit dem regulatorischen „Vorschlaghammer" die gesamte Branchenstruktur zu zerschlagen, biete ich in meinem Gutachten deutlich differenziertere, mildere Mittel an:

  • Behördliche Erlaubnisvorbehalte: Einführung strenger Genehmigungshürden für den Einsatz von Fremdpersonal.
  • Verbot langer Subunternehmerketten: Begrenzung der Tiefe von Nachunternehmer-Strukturen zur Erhöhung der Transparenz.
  • Zertifizierungs- und Präqualifizierungsverfahren: Exklusiver Marktzugang nur für nachweislich rechtstreue Betriebe.
  • Stärkung der Sekundärhaftung: Ausweitung der Auftraggeberhaftung, um die Plattformen für die Standards ihrer Partner in die Pflicht zu nehmen.

8. Fazit: Ein juristisches Stoppschild für den Gesetzgeber

Nach meiner Einschätzung ist ein pauschales Direktanstellungsgebot für die Lieferbranche in der aktuell diskutierten Form sowohl verfassungs- als auch unionsrechtswidrig. Es mangelt an der notwendigen empirischen Grundlage, um einen derart drakonischen Eingriff in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Die Parallele zur Fleischindustrie hält einer juristischen Prüfung nicht stand.

Der Gesetzgeber muss sich die Frage gefallen lassen: Geht es wirklich um den Schutz der Arbeitnehmer oder um eine Bekämpfung moderner Geschäftsmodelle? Intelligenter und gezielter als mit Totalverboten lässt sich der angestrebte Schutz erreichen, wenn bestehende Gesetze, etwa das seit Januar 2026 verschärfte Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), endlich effektiv umgesetzt werden.

Gutachten Direktanstellungsgebot Bestellplattformen.pdf
Gutachten Direktanstellungsgebot Bestellplattformen.pdf
  • pdf
Felix-Hartmann-6b_354.jpg
  • jpg
  • 13,5 KB
Infografik Rechtliche_Grenzen_für_die_Lieferbranche.png
  • png

Zugriff auf exklusive News erhalten

Bist du ein Journalist oder arbeitest du für eine Publikation?
Melde dich an und beantrage den Zugriff auf unsere exklusiven News.

Zugriff anfordern

Erhalten Sie Just Eat Takeaway.com-Neuigkeiten in Ihrem RSS-Reader.

Oder manuell über Atom-URL abonnieren